ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der
Serviceplan Activation GmbH
Hinterm Sielhof 24
28277 Bremen
§ 1 Geltungsbereich
Für alle Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der Serviceplan Sales Bremen GmbH „SERVICEPLAN“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Lieferbedingungen“), die der Kunde durch die Erteilung des Auftrags oder die Entgegennahme der Lieferung bzw. Leistung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden. Die Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn SERVICEPLAN diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Vertragsabschluss, Auftragsvergabe an Dritte, Änderungsverlangen
1. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind Angebote von SERVICEPLAN freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch SERVICEPLAN zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und diesen Lieferbedingungen. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter von SERVICEPLAN.
2. SERVICEPLAN ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen auch Dritte als Subunternehmer zu beauftragen.
3. SERVICEPLAN behält sich vor, Aufträge an Dritte im Namen und für Rechnung des Kunden zu erteilen. Die Genehmigung des Kostenvoranschlages des Dritten durch den Kunden stellt die entsprechende Vollmacht des Kunden für SERVICEPLAN zur Erteilung des Auftrags an den Dritten im Namen und für Rechnung des Kunden dar. Rechnungen Dritter werden in diesen Fällen von SERVICEPLAN nach sachlicher und rechnerischer Prüfung an den Kunden zum direkten Zahlungsausgleich weitergeleitet.
4. Verlangt der Kunde nach Vertragsabschluss gegenüber den ursprünglichen Vorgaben (etwa einem Briefing des Kunden) die Änderung einer Leistungsvorgabe, bedarf es hierfür einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung der Parteien. Entsteht SERVICEPLAN durch diese Änderung ein Mehraufwand und/oder müssen von SERVICEPLAN zusätzliche Leistungen erbracht werden, ist SERVICEPLAN berechtigt, nach vorheriger Ankündigung eine zusätzliche Vergütung gemäß ihrer zum Zeitpunkt des Verlangens des Kunden gültigen Preisliste zu berechnen.
§ 3 Beschaffenheit, Mängelhaftung / Schlechtleistung
1. Wenn und soweit SERVICEPLAN gemäß dem Vertrag den Verkauf von Produkten gemäß §§ 433 ff. BGB und/oder die Herstellung von Produkten gemäß § 651 BGB schuldet, gilt Folgendes:
1.1 Die Produkte von SERVICEPLAN weisen bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit auf; sie bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika der Produkte.
1.2 Rechte des Kunden wegen Mängeln der Produkte von SERVICEPLAN setzen voraus, dass der Kunde das jeweilige Produkt nach Ablieferung überprüft und SERVICEPLAN Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Ablieferung, schriftlich mitteilt; verborgene Mängel müssen SERVICEPLAN unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.
1.3 Bei jeder Mängelrüge steht SERVICEPLAN das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Produktes zu. Dafür wird der Kunde SERVICEPLAN die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. SERVICEPLAN kann von dem Kunden auch verlangen, dass der Kunde das beanstandete Produkt an SERVICEPLAN auf Kosten von SERVICEPLAN zurückschickt. Erweist sich eine Mängelrüge des Kunden als unberechtigt und hat der Kunde dies vor Erhebung der Mängelrüge erkannt oder fahrlässig nicht erkannt, so ist der Kunde SERVICEPLAN zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden, z.B. Fahrt- oder Versandkosten, verpflichtet.
1.4 Mängel wird SERVICEPLAN nach eigener Wahl durch für den Kunden kostenlose Beseitigung des Mangels oder ersatzweise kostenlose Lieferung einer mangelfreien Sache (gemeinsam „Nacherfüllung“) beseitigen. Der Kunde wird SERVICEPLAN die für die Nacherfüllung notwendige angemessene Zeit und Gelegenheit einräumen. Von SERVICEPLAN ersetzte Teile sind SERVICEPLAN auf ihr Verlangen zurückzugewähren.
1.5 Rechte des Kunden wegen Mängeln sind in den folgenden Fällen ausgeschlossen: (i) bei natürlicher Abnutzung, (ii) wenn Schäden an den Produkten aus von dem Kunden zu vertretenden Gründen eintreten, insbesondere aufgrund unsachgemäßer Verwendung oder fehlerhafter Behandlung, (iii) bei fehlerhafter Montage und/oder Installation durch den Kunden oder durch von ihm beauftragte Dritte, sowie (iv) bei der Durchführung ungeeigneter Reparaturmaßnahmen durch den Kunden oder durch von ihm beauftragte Dritte.
1.6 Die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt SERVICEPLAN. Die Nacherfüllung umfasst nicht den Ein- und Ausbau des mangelhaften Produkts; der Kunde trägt die Ein- und Ausbaukosten.
1.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder hat SERVICEPLAN sie nach den gesetzlichen Vorschriften verweigert, so kann der Kunde nach seiner Wahl nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatz oder den Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen gemäß § 8 Ziffer 3. verlangen.
1.8 Die Verjährungsfrist für die Rechte des Kunden wegen Mängeln beträgt zwölf Monate beginnend mit der Ablieferung des jeweiligen Produkts bei dem Kunden. Für Schadensersatzansprüche des Kunden aus anderen Gründen als Mängeln des Produktes sowie hinsichtlich der Rechte des Kunden bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
2. Wenn und soweit SERVICEPLAN gemäß dem Vertrag die Herstellung eines Werks gemäß §§ 631 ff. BGB schuldet, gilt Folgendes:
2.1 SERVICEPLAN wird dem Kunden das Werk entsprechend der vereinbarten Beschaffenheit zur Verfügung stellen; die vertragliche Beschaffenheit bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika des Werks.
2.2 Die bedingungslose Abnahme des Werks durch den Kunden schließt alle seine Rechte und Ansprüche im Zusammenhang mit Mängeln aus, die im Zeitpunkt der Abnahme bereits erkennbar waren. Die Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Mängeln, die im Zeitpunkt der Abnahme nicht erkennbar waren, ist ausgeschlossen, es sei denn der Kunde informiert SERVICEPLAN nach dessen Entdeckung unverzüglich schriftlich über den Mangel.
2.3 Für die Rechte des Kunden wegen Mängeln des Werks gilt § 3 Ziffer 1.3 bis 1.7 entsprechend.
2.4 Die Verjährungsfrist für die Rechte des Kunden wegen Mängeln beträgt zwölf Monate beginnend mit dem Zeitpunkt der Abnahme des jeweiligen Werks durch den Kunden. Für Schadensersatzansprüche des Kunden aus anderen Gründen als Mängeln des Werks sowie hinsichtlich der Rechte des Kunden bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
3. Wenn und soweit SERVICEPLAN gemäß dem Vertrag die Erbringung von Leistungen gemäß §§ 611 ff. BGB schuldet, gilt Folgendes:
3.1 Im Falle einer Schlechtleistung von SERVICEPLAN stehen dem Kunden seine gesetzlichen Ansprüche zu.
3.2 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Schlechtleistung beträgt zwölf Monate ab dem gesetzlichen Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 BGB. Für Schadensersatzansprüche des Kunden aus anderen Gründen als aus Schlechtleistung sowie hinsichtlich der Ansprüche des Kunden bei vorsätzlich verursachter Schlechtleistung gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 4 Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen
Sofern der Vertrag als Dauerschuldverhältnis im Sinne des § 314 BGB zu qualifizieren ist, gilt Folgendes:
1. Haben die Parteien den Vertrag für eine unbefristete Dauer abgeschlossen, sind die Parteien berechtigt, den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu kündigen. Haben die Parteien den Vertrag dagegen für eine bestimmte Dauer abgeschlossen, sind die Parteien nicht berechtigt, den Vertrag ordentlich zu kündigen.
2. Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund zu kündigen.
3. SERVICEPLAN ist insbesondere zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, wenn
3.1 der Kunde seine Zahlungen einstellt; oder
3.2 der Kunde eine ihm obliegende Pflicht schuldhaft in erheblichem Umfang verletzt und, soweit eine Abmahnung erforderlich ist, die Pflichtverletzung trotz Abmahnung nicht unterlässt; oder
3.3 über das Vermögen des Kunden ein Verfahren zur Schuldenregelung (insbesondere Insolvenz) eröffnet wird oder ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird und der Kunde trotz entsprechender Aufforderung die offenbare Unbegründetheit des Antrages nicht binnen angemessener Frist nachweist.
4. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Haben sich die Parteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von SERVICEPLAN.
2. Die gemäß Gesetz abzuführende Künstlersozialabgabe (KSK) auf alle an selbstständige Künstler und Publizisten zu zahlenden Honorare und Nebenkosten wird SERVICEPLAN, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, dem Kunden netto zu den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung stellen.
3. SERVICEPLAN wird dem Kunden Kosten für Reisen nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Reisekostensätzen von SERVICEPLAN in Rechnung stellen.
4. Rechnungen von SERVICEPLAN sind innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum netto zur Zahlung durch den Kunden fällig.
5. Zahlungen müssen kosten- und spesenfrei auf das auf der Rechnung angegebene Bankkonto von SERVICEPLAN geleistet werden.
6. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für SERVICEPLAN kosten- und spesenfrei erfüllungshalber angenommen.
7. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung.
8. Wird SERVICEPLAN nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, ist SERVICEPLAN berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und/oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann SERVICEPLAN von einzelnen oder allen betroffenen Verträgen jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt SERVICEPLAN unbenommen.
9. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist SERVICEPLAN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens durch SERVICEPLAN bleibt unberührt.
10. Gegenüber Ansprüchen von SERVICEPLAN kann der Kunde nur dann die Aufrechnung erklären, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
11. Der Kunde kann ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur insoweit geltend machen, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Wenn und soweit SERVICEPLAN gemäß dem Vertrag die Lieferung von Produkten schuldet, bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von SERVICEPLAN aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum von SERVICEPLAN.
2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte („Vorbehaltsprodukte“) ist dem Kunden nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SERVICEPLAN gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von SERVICEPLAN gefährdende Verfügungen zu treffen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.
4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von SERVICEPLAN um mehr als 10 %, so ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
5. Kommt der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber SERVICEPLAN in Verzug und tritt SERVICEPLAN vom Vertrag zurück, so kann SERVICEPLAN unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte herausverlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Kunden anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Kunde SERVICEPLAN oder den Beauftragten von SERVICEPLAN sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben.
§ 7 Lieferfristen und –termine, Teillieferungen, Gefahrübergang
1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie im Vertrag als verbindlich vereinbart wurden und der Kunde SERVICEPLAN alle zur Ausführung der Lieferung bzw. Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Im Falle von nachträglich vereinbarten Änderungen gemäß § 2 Ziffer 4. verlängern bzw. verschieben sich die Lieferfristen und Liefertermine entsprechend. SERVICEPLAN wird den Kunden über eine solche Verlängerung bzw. Verschiebung informieren.
2. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von SERVICEPLAN liegende und von SERVICEPLAN nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe entbinden SERVICEPLAN für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung bzw. Leistung. Liefer- und Leistungsfristen bzw. -termine verlängern bzw. verschieben sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Bei Liefergegenständen, die SERVICEPLAN nicht selbst herstellt, ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
4. Verzögern sich die Lieferungen bzw. Leistungen von SERVICEPLAN, ist der Kunde nur zum Rücktritt berechtigt, wenn SERVICEPLAN die Verzögerung zu vertreten hat und eine von dem Kunden gesetzte angemessene Frist zur Lieferung bzw. Leistungen erfolglos verstrichen ist.
5. SERVICEPLAN kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
6. Der Gefahrübergang bemisst sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 8 Haftung
1. SERVICEPLAN verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Werbewesens durchzuführen. SERVICEPLAN schuldet jedoch keinesfalls eine rechtliche Prüfung der Zulässigkeit ihrer Arbeitsergebnisse, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
2. SERVICEPLAN haftet nicht für Angaben, die sie von dem Kunden, insbesondere über Eigenschaften des Produktes, erhält, und nicht für Werbemaßnahmen, die trotz Bedenken seitens SERVICEPLAN im Hinblick auf die Zulässigkeit der Werbemaßnahmen (wenn und soweit eine Prüfung der Zulässigkeit von SERVICEPLAN geschuldet ist) auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden umgesetzt werden. Der Kunde stellt SERVICEPLAN in diesem Fall von Ansprüchen Dritter frei.
3. Haftungsbeschränkung und Schadensminderung
3.1 Die vertragliche und die gesetzliche Haftung von SERVICEPLAN für Schadensersatz wegen leichter Fahrlässigkeit, gleich aus welchem Rechtsgrund, wird wie folgt beschränkt:
(a) SERVICEPLAN haftet bei Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis der Höhe nach begrenzt auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden;
(b) SERVICEPLAN haftet nicht bei Verletzung nicht wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie wegen leichter Fahrlässigkeit im Übrigen.
3.2 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 3.1 gelten nicht in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung sowie bei schuldhaft verursachten Körperschäden. Darüber hinaus gelten sie nicht, wenn und soweit SERVICEPLAN eine Garantie übernommen hat.
3.3 Die Ziffern 3.1 und 3.2 gelten entsprechend für die Haftung von SERVICEPLAN für vergebliche Aufwendungen.
3.4 Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Schadensminderung zu treffen.
4. Die von SERVICEPLAN beauftragten Dritten sind, sofern sie nicht von SERVICEPLAN gegenüber den Kunden geschuldete Leistungen erbringen, nicht Erfüllungsgehilfen von SERVICEPLAN. SERVICEPLAN haftet insoweit für die vorgenannten Personen lediglich für etwaiges Auswahlverschulden. SERVICEPLAN haftet daher insbesondere nicht für Schäden, die durch Mängel, Verzug oder Nichterfüllung von Verpflichtungen der vorgenannten Personen entstehen. SERVICEPLAN verpflichtet sich in diesem Fall, die Interessen des Kunden zu vertreten und etwaige Forderungen gegenüber den vorgenannten Personen geltend zu machen bzw. auf Verlangen des Kunden eigene Ansprüche an den Kunden abzutreten.
§ 9 Mitwirkungspflicht des Kunden
1. Der Kunde ist verpflichtet, SERVICEPLAN sämtliche zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Er ist weiter verpflichtet, SERVICEPLAN auch unaufgefordert auf Umstände hinzuweisen, die für die Erbringung der Lieferungen und Leistungen durch SERVICEPLAN bedeutungsvoll sein können und von denen der Kunde erkennen kann, dass sie SERVICEPLAN unbekannt sind.
2. Soweit SERVICEPLAN und der Kunde gemeinsame Entwicklungsstufen definieren, ist der Kunde verpflichtet, alle notwendigen Mitwirkungspflichten zur Einhaltung dieser Schritte zu erbringen. Verlangt der Kunde Änderungen an den definierten Entwicklungsstufen, gelten § 2 Ziffer 4. und § 7 Ziffer 1. entsprechend.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist SERVICEPLAN unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.
§ 10 Urhebernutzungsrechte, Eigentum
1. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises die zeitlich und inhaltlich auf den jeweiligen Zweck und die Ausführung sowie räumlich auf den Geltungsbereich des Vertrages beschränkten ausschließlichen Urhebernutzungsrechte an den von dem Kunden genehmigten realisierten und veröffentlichten Arbeiten von SERVICEPLAN ‑ mit Ausnahme der darin enthaltenen Leistungen Dritter ‑ soweit die Übertragung nach den gesetzlichen Bestimmungen oder den tatsächlichen Verhältnissen (insbesondere für Musik-, Film- und Fotorechte) möglich ist.
2. Die Urhebernutzungsrechte an Arbeiten Dritter werden, soweit möglich, in dem in Ziffer 1. genannten Umfang jeweils nach der im Einzelfall getroffenen Abrede eingekauft und übertragen.
3. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Arbeiten von SERVICEPLAN in Teilen oder im Ganzen zu bearbeiten, zu verändern oder die Rechte daran auf Dritte zu übertragen, es sei denn, dies ist ausdrücklich Gegenstand der vereinbarten Lieferung oder Leistung.
4. SERVICEPLAN behält sich alle Rechte an den für die Leistungserbringung gemäß dem Vertrag verwendeten Präsentationsunterlagen (insbesondere Exposés, Treatments, Zeichnungen, Pläne, Graphiken und Prototypen) sowie an allen Vorstufen zur fertigen Arbeit von SERVICEPLAN vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind SERVICEPLAN auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben.
§ 11 Eigenwerbung
SERVICEPLAN ist berechtigt, die Vertragsbeziehung zu dem Kunden und die für den Kunden entwickelten Arbeiten in dem üblichen Umfang für die Eigenwerbung von SERVICEPLAN unentgeltlich zu verwenden, soweit der Kunde dem nicht im Einzelfall schriftlich widerspricht.
§ 12 Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
2. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden binden SERVICEPLAN nur nach deren schriftlicher Bestätigung.
3. Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Parteien ist der Sitz von SERVICEPLAN.
5. Diese Lieferbedingungen sowie das Vertragsverhältnis der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Fassung: April 2012